Seit 1. Juli Pfändungsschutzkonto
Seit Anfang Juli 2010 können Verbraucher ein "Pfändungsschutzkonto" ("P-Konto") einrichten.
Guthaben auf diesem Konto in Höhe der Pfändungsfreigrenze, das sind derzeit mindestens 985,15 € monatlich, dürfen von Gläubigern nicht gepfändet werden. Dafür sorgt die Bank, ohne dass, wie in andere Fällen, das Amtsgericht eingreifen müsste.
Hat der Kontoinhaber Unterhaltspflichten gegenüber dem Ehegatten und Kindern, erhöht sich der Betrag deutlich. Auch Kindergeld, das auf ein "P-Konto" fließt, darf nicht gepfändet werden.
Ein "Oder-Konto", das Ehegatten gemeinsam führen, muss geteilt werden, bevor es "P-Konto" werden kann.
Presseberichten zufolge verlangen einzelne Banken für solche Konten, die sicher zusätzliche Arbeit verlangen, höhere Gebühren als beim normalen Girokonto.
